Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme werden von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern grundsätzlich voll übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen allerdings gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile zahlen.
Seit dem 01.01.2004 geltende folgende Regelungen:
- Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen 10,- € (das heißt nach Verlegung aus dem Krankenhaus in die Rehaklinik) pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf 28 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
- Bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10,- € pro Tag des stationären Aufenthalts - ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungsbeträge.
Zur Härtefallregelung in der stationären Rehabilitation gilt nur die Sozialklausel (§ 61 SGB V), nicht die Überforderungsklausel.